Verurteilter Kamerad in Not!

pexels-ekaterina-bolovtsova-6077326.jpg

Ein namentlich bislang nicht in Erscheinung getretener Kamerad und Mitstreiter für unsere Sache ist am 18.11.2020 vom Landgericht Mönchengladbach zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.547,50 € verurteilt worden. Rechnung der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach sowie Zahlschein vom 05.02.2021 erreichten ihn am 09.02.2021. Er hat bis zum 22.02.2021 Zeit, die Geldstrafe an die zentrale Zahlstelle der Justiz Mönchengladbach zu entrichten.

Hintergrund ist, dass er als Ordner im Rahmen der am 08.09.2019 in Mönchengladbach unter dem Motto „Stoppt die Gewalt! In NRW und Deutschland.“ stattgefundenen Demonstration gebeten wurde, Aufkleberpakete mit der Aufschrift „Vorsicht – Schubsende Migranten“ von Sven Liebich, Ersteller und Betreiber des Netz-Versandhauses „politaufkleber.de“, Berliner Str. 34, 06116 Halle, auf dem selbige legal vertrieben wurden und bis dato werden, während der Bühnenreden gegen Spenden zwecks Kostendeckung ebendieser Veranstaltung unter den seinerzeit anwesenden Demonstrationsteilnehmern in Umlauf zu bringen.

Unser Mitstreiter vereidigte sich erst- und zweitinstanzlich, so gut ihm dies als juristischer Laie und bislang straffrei durchs Leben gegangener Mensch möglich war, selbst, da in Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gem. § 2 II S. 2 BerHG lediglich Beratungshilfe gewährt wird, der Beschuldigte sich folglich durch einen Rechtsanwalt beraten, aber nicht vertreten lassen kann, sofern kein Fall von Pflichtverteidigung vorliegt, bspw. dadurch, dass dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, welche gem. § 12 I StGB als „rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind“, definiert werden, was im vorliegenden Fall nicht vorlag, da gegen unseren Kameraden „lediglich“ wegen Volksverhetzung, einem Vergehen – rechtswidrige Taten, die gem. § 12 II StGB im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind – nach den §§ 130 I S. 1 Nr. 2, 74 StGB, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,00 Euro (= 3.600,00 Euro) festgesetzt wurde.

Aufgrund seiner Lebensumstände ist vorbezeichnete Geldstrafe zu 90 Tagessätzen auf je 10,00 Euro (= 900,00 Euro) unter Berücksichtigung der sich aus § 40 II StGB ergebenden Vorschriften und Würdigung der persönlichen Lebensverhältnisse unseres Kameraden, der derzeit Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ist, reduziert worden: eine Summe, die zu zahlen er nicht imstande ist.

Als Zeichen der Solidarität sei dazu aufgerufen, ihm eine kleine Spende auf nachfolgendes Konto via PayPal zukommen zu lassen, bis der Betrag von 1.547,50 € vorliegt, damit unserem Mitstreiter die Vollstreckbarkeit einer Erzwingungshaft ihm gegenüber gem. den einschlägigen Vorschriften des § 459e II StPO erspart bleibt.

Die PayPal-Adresse lautet: Spendenkonto@protonmail.com

Unser Mitstreiter führte, nebst seinen Anträgen auf Freispruch, mündlich vor dem Amts- und Landgericht Mönchengladbach nachfolgende Gründe an, ihn von allen gegen ihn inkriminierten Tatvorwürfen freizusprechen.

a) Die Aufkleber waren und sind legal erhältlich. Wie kann mit legal vertriebenen Druckerzeugnissen eine Straftat begangen werden, noch dazu, wenn es bzgl. selbiger Aufkleber bereits im Vorfeld ein Urteil gegen Sven Liebich in Halle (Saale), einem Bekannten unseres Mitstreiters, was wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde, was unser Mitstreiter vor Inumlaufbringung derselbigen überdies wusste?

b) Wie kann eine Volksverhetzung vorliegen, wenn gegen kein spezifisches Volk gehetzt wurde, ja, wenn bei „Migranten“ nicht einmal zwischen „Immigranten“ und „Emigranten“ differenziert wird. Mit „schubsenden Migranten“ können dem Wortlaut nach nämlich auch „ausreisende Deutsche“ gemeint sein.

Das geht, da das Amtsgericht Mönchengladbach hierzu in seiner Urteilsbegründung vom 06.08.2020 Folgendes feststellte:

„Bei Migranten handelt es sich um eine klar ethnisch-nationale Gruppe, die einen tauglichen Teil der Bevölkerung im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt (so auch Bay NJW 1994, 452; BGH NstZ-RR 12, 277; Fischer StGB, 66. Auflage 2019, zu § 130 Rn. 5 a.E.).“

Unser Mitstreiter ist der Ansicht, dies bedürfe keiner näheren Kommentierung. Einen Eskimo, Isländer, Türken, Senegalesen und Indianer pauschal unter einer einzigen „ethnisch-nationale(n) Gruppe“ zu subsumieren, ist schon ein starkes Stück … und könnte nicht weiter entfernt von der Wahrheit sein. Ironischerweise trägt diese grob unwahre Attribution eher den Charakter einer sich ihr erschließenden sog. Volks-, bzw. vielmehr Völkerverhetzung als die unserem Mitstreiter vorgeworfene Straftat.

Dies führte unser verurteilter Mitstreiter ebenfalls vor dem Landgericht an. Dies lenkte ein, gab zu, dass zwischen all diesen Menschentypen „Unterschiede“ bestünden, doch, was mit Migranten in der Urteilsverkündung des Amtsgerichtes gemeint gewesen wäre, sei doch ganz klar. Aha. Und was? Ist ein holländischer in Deutschland geborener Nachbar nun Deutscher, Ausländer, Migrant – oder nichts davon? Und wenn er stattdessen Türke wäre? Oder Chinese?

Die Feststellung unseres Mitstreiters, dass, egal welchem Volk und welcher Nation man angehöre, die Vorfahren eines jeden Menschen in der Vergangenheit wanderten, sprich migrierten, wir (zumindest Europäer und Asiaten) nach dem Wortsinn also alle Migranten sind, je nachdem, wie lange man in der Zeit zurückblickt, ausgehend vom in der Wissenschaft mehrheitlich angenommenem Exodus aus Afrika, erntete bloß eines: Schweigen.

Auch auf die Frage unseres Mitstreiters, weshalb er denn wegen Volks- und nicht Bevölkerungsverhetzung verurteilt würde, spricht das Amtsgericht in seiner Urteilsbegründung doch von einem „tauglichen Teil der Bevölkerung“ und nicht des Volkes, erhielt er keine Antwort.

Wir halten fest: Rabulistik seitens der Gerichte – kein Problem! Doch wird einmal von wem Spitzfindigen zurückrabuliert – o weh!

c) Der Grund, weshalb ebenfalls keine Volksverhetzung gegenüber „der Gruppe der Migranten“ (wie auch immer diese konstituiert sein möge; gehört unser Mitstreiter, der nach dem Abitur nach Frankreich emigrierte und später nach Deutschland immigrierte möglicherweise auch dazu? Was ist mit Binnenmigranten, also Menschen, die z. B. von Düsseldorf nach Köln verzogen, sprich gewandert, sprich migriert sind?) vorliegt, liegt in der Tatsache begründet, dass sich auf der Veranstaltung am 08.09.2010 nachweislich eine große Zahl sog. Migranten unter den Demonstrationsteilnehmern befand, u. a. ein Maximalpigmentierter, um politisch ja auch korrekt zu bleiben, der beim Demonstrationszug vorne am Banner mitlief.

Wie ist es also möglich, dass unser Mitstreiter eine „ethnisch-national klar umrissene Gruppe“ angegangen, will sagen beleidigt, angegriffen, verhetzt, verhöhnt, verächtlich udgl. mehr gemacht hat, wenn am Tattag dagewesene Migranten kein Problem mit der Inumlaufbringung inkriminierter „Spuckis“ hatten, sich dezidiert nicht angegangen, will sagen beleidigt, angegriffen, verhetzt, verhöhnt, verächtlich udgl. mehr gemacht fühlten?

Entweder fühlen sich alle verhetzt, gehören sie lt. geltender Rechtssprechung doch alle zu besagter„ethnisch-national klar umrissene(n) Gruppe“, d. h. derjenigen der Migranten, oder es fühlt sich eben niemand durch die Inumlaufbringung inkriminierter „Spuckis“ und dem damit verbundenen Motiv verhetzt. Letzteres war am Tattag der Fall.

Man kann auf gut Deutsch gesagt keine Stimmung gegen Migranten machen, wenn man dies gleichzeitig mit Migranten tut. Dies widerspricht sich, ist irrational und lässt mithin jeden Verdacht auf möglichen Vorsatz im Keim ersticken, es sei denn, der Täter ist geistesgestört. Hiervon ging die Justiz bei unserem Mitstreiter nicht aus … Gott sei Dank aber auch!

d) Aber mit Logik hat es die Justiz wohl grds. nicht so. Unserem Mitstreiter wird in der Urteilsverkündung des Amtsgerichtes Mönchengladbach etwa eingeräumt, zu „analytischem Denken fähig“ zu sein sowie „über ein normal ausgestaltetes Sprachverhältnis (zu) verfüg(en)“. Ihm wird also auf gut Deutsch gesagt Intelligenz konzediert.

Die Aufkleber ohne Vorsatz, eine Volksverhetzung begangen zu haben, wird jedoch im selben Atemzug als Schutzbehauptung gewertet. Dies passt nicht zusammen. Wieso? Unser Mitstreiter führte dies in seinem zweitinstanzlichen Prozess am Landgericht Mönchengladbach wie folgt aus:

Szenario 1: Jemand ist intelligent. Dann informiert sich dieser jemand im Vorfeld ob der Legalität der inkriminierten Tatgegenstände, will sagen der Aufkleber, sowie deren Verbreitung. Dies hat unser Mitstreiter getan. Er war intelligent genug, sich a priori ob der Rechtmäßigkeit seines zukünftigen Tuns Gewissheit zu verschaffen und handelte dementsprechend. Die ihm unterstellte Schutzbehauptung beißt sich ergo mit seiner ihm ebenfalls unterstellten Intelligenz.

Szenario 2: Jemand ist nicht intelligent. Dann informiert sich dieser jemand im Vorfeld ob der Legalität der inkriminierten Tatgegenstände, sprich der Aufkleber, sowie deren Verbreitung nicht, nimmt es also billigend in Kauf, eine Straftat zu begehen, weshalb er sodann wegen begangener Volksverhetzung verurteilt wird.

Hieraus ergibt sich, dass unserem Mitstreiter nur eines von beidem attestiert werden kann: Intelligenz oder Vorsatz. Beides schließt sich aus, da jemand Intelligentes nicht wissentlich, also unter Vorsatz, Aufkleber in Umlauf bringt, die volksverhetzenden Charakter tragen; dies tut nur jemand, der eines ist: dumm.

Hierdurch hätte unser Mitstreiter das Landgericht Mönchengladbach eigentlich bereits von seiner Unschuld überzeugen müssen, doch heißt es in der entsprechenden Urteilsverkündung ganz frivol:

„Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Er kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Strafbarkeit seines Tuns nicht bekannt war. Wie ausgeführt war dem Angeklagten bewusst, dass das Verteilen dieser Aufkleber möglicherweise verboten war. Dies genügt für die gemäß § 177 StGB erforderliche Unrechtseinsicht. Diese liegt bereits dann vor, wenn der Täter mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun und dies billigend in Kauf nimmt.“

Diese Urteils-„Begründung“ ist aus Sicht unseres Mitstreiter wegweisend, öffnet sie als Totschlagargument Tür und Tor für Willkürurteile. Angewandt werden kann diese perfide Denkweise nämlich auf alles, was den Obrigkeiten nicht genehm erscheint.

Bsp.: Ihr tragt ein Bekleidungsstück einer nicht genehmen, d. h. rechten Marke. Ihr lauft damit durch die Stadt, denkt euch nichts Böses, wollt keine Straftat begehen. Ein Polizist hält euch an und moniert: „Mit diesem Bekleidungsstück ist evtl. eine Volksverhetzung verbunden! Zur näheren Prüfung schreibe ich Sie auf!“ Eingestellt wird die Strafanzeige selbstredend nicht. Ihr landet vor Gericht und werdet fürs Tragen eures Lieblings-Thor-Steinar-Pullis der Volksverhetzung schuldig gesprochen, da dieser gegen die – natürlich – „ethnisch-national klar umrissene Gruppe“ von wem-auch-immer (füge „Minderheit x“/„Migranten“ ein) hetzt und ihr diesen tragt, natürlich vorsätzlich „mit der Möglichkeit rechnend, Unrecht zu tun und dies billigend in Kauf (nehmend)“. Selbiges gilt so konsequent für alle anderen Szenarien, die ihr euch nur ausdenken könnt – grandios! Eine solche engmaschige Argumentationsweise entsetzte und entrüstete unseren Mitstreiter, macht jeden Dritten allgemein sprach- und fassungslos, gereicht sie doch dazu, jeden Widerstand, wie gemäßigt demokratisch er auch geartet sein sollte, im Keim zu ersticken. Und dies soll im Einklang zur FDGO der BRD stehen? Wir staunen!

e) Die öffentliche Ordnung wurde in keiner geeigneten Weise gestört, nicht im Entferntesten. Rechtsgerichtete Aufkleber gingen exklusiv rechtsgerichteten Demonstrationsteilnehmern zu. Eine Volksverhetzung wird so verunmöglicht. Die Gerichte taten, so schien es unserem Mitstreiter, im Subtext indes so, als habe dieser Hakenkreuz-Plätzchen gebacken und in der nächsten Synagoge verteilt, so schwer die Anschuldigung für belangloses Papier, welches dazu noch der Wahrheit entspricht (s. die Vorfälle mit Afrikanern im Düsseldorfer Rheinbad, die Gruppenvergewaltigung durch Südosteuropäer in Mülheim an der Ruhr sowie das tödliche vor den einfahrenden Zug Schubsen in Voerde), so dass sich von diesem auch nur diejenigen Migranten angesprochen fühlen, die selbst auf gut Deutsch gesagt „Dreck am stecken haben“, sprich, Straftaten begehen, was unser Kamerad – wie man sieht: ohne Erfolg – vor beiden Gerichten in extenso vorbrachte.

Fazit: Niemandem wurde nachweislich durch die Inumlaufbringung inkriminierter Aufkleber in irgendeiner Form geschadet.

Unserem Mitstreiter ist dies vor Gericht „im Dialog“ mit seinem Richter am Amtsgericht Mönchengladbach und seiner Richterin am Landgericht Mönchengladbach trotz der Tatsache, über keine Vorerfahrung zu verfügen, nebenbei bemerkt alles so strukturiert ad hoc eingefallen … und ist nichtsdestoweniger zu einer für ihn empfindlichen Geldstrafe verurteilt worden, zzgl. seines nunmehr höchstwahrscheinlich mit einem Eintrag versehenen erweiterten Führungszeugnisses. Die hier verfügbare Chronologie, gen. Strafsache (gesamt), zeigt den exakten Verlauf des Rechts- und somit Leidenswegs unseres Mitstreiters auf. Sie dient der Einsicht in alle zwischen unserem Mitstreiter und den Obrigkeiten kommunizierten Schriftstücken, auf dass sich der interessierte Leser ein eigenes Bild vom Verfahrensablauf unseres Mitstreiters machen kann, Zugang zum seitens der Gerichte verwendeten juristischen Fachjargon erhält, feststellt, was er mitunter anders bzw. besser gemacht hätte, daraus irgendetwas mitnimmt, lernt oder sich in Zukunft gar selbst schützen kann. Es wird aus diesen Unterlagen, die als Zeitzeugnis dafür, wie Recht und Gerechtigkeit auch in diesem Fall des § 130 StGB nicht zueinander fanden, für alle Zeit als Mahnmal der Schande bestehen bleiben, ferner ersichtlich, wer für die Verurteilung unseres Mitstreiters namentlich verantwortlich ist.

Unser Appell richtet sich an potenziell mitlesende Justizmitarbeiter, auf dass diese nachvollziehen können, welch eklatantes Unrecht hier „im Namen des Volkes“ (bloß: welchen?) gesprochen wurde, mit dem Wunsch, ihr Rechtsverständnis einmal gründlich zu reflektieren, um selbst in Zukunft anders zu handeln, und zwar im Sinne des deutschen Volkes.

Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit. Bleibt standhaft!